VwGH vom 26.11.2025, Ro 2024/15/0015
Gegenstand der Entscheidung des VwGH war die Frage, ob die unechte Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG auf die Tätigkeiten eines Chiropraktikers anwendbar ist. (Ein Chiropraktiker ist ein Spezialist für den Bewegungsapparat, der mit gezielten Handgriffen Blockaden an Wirbelsäule und Gelenken löst.)

