BFG vom 25.3.2026, RV/6100172/2026)
In der UVA für das 4. Quartal 2024 wurden von der Beschwerdeführerin € 10.093,84 als Vorsteuer geltend gemacht. Sie teilte dazu mit, dass dieser Betrag unter anderem auf ein in einem neu errichteten Einfamilienhaus gelegenes Arbeitszimmer entfällt. Das Gebäude dient laut eigener Berechnung zu 29,59% unternehmerischen Zwecken.

