BFG vom 9.1.2026, RV/6100009/2023 und
UStR Rz 995
Hilfsgeschäfte sind umsatzsteuerlich untergeordnete, gelegentliche Umsätze, die nicht zum eigentlichen Unternehmenszweck gehören und diesen auch nicht prägen. Sie fallen nur beiläufig an und dienen nicht der nachhaltigen Einnahmenerzielung.

