Die Option zur Regelbesteuerung ist allgemein geregelt im § 6 Abs. 2 UStG. Daneben gibt es noch spezielle Regelungen, z.B. die Option für Kleinunternehmer im § 6 Abs. 3 UStG und die für Land- und Forstwirte im § 22 Abs. 6 UStG. Nachfolgend werden diese Bestimmungen kurz dargestellt:
Option gem. § 6 Abs. 2 UStG (UStR Rz 758, 772, 793 bis 800, 899, 923)

