Unselbstständigkeit natürlicher Personen
Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und damit selbstständig kann jede natürliche Person sein, die nachhaltig, selbstständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt.
Ob natürliche Personen selbstständig oder unselbstständig sind, ist nach dem Innenverhältnis und nicht nach dem Auftreten nach außen zu entscheiden. Die Unselbstständigkeit ist eine Eingliederung in ein Unternehmen mit Weisungsgebundenheit. Ebenso wird das Fehlen eines Unternehmerrisikos als wesentliches Kriterium für die Unselbstständigkeit angesehen.

