Photovoltaikanlagen – Energiegemeinschaften PV-Erlass des BMF vom 30.7.2025, 2025-0.461.257 (Rz 151 – 154).
Daraus einige Punkte:
Bei Überschuss- und Volleinspeisung durch den Eigentümer der Energieerzeugungsanlage kommt es zu einer steuerpflichtigen Lieferung an die Energiegemeinschaft. Die Erneuerbare Energie-Gemeinschaft (EEG) schuldet die USt für die Stromlieferung (Reverse Charge). Ist der Stromlieferant ein pauschalierter Land- und Forstwirt, unterliegen die Umsätze aus der Einspeisung dem Pauschalsteuersatz von 13 %, kein Übergang der Steuerschuld.

