BFG vom 14.4.2025, RV/5100117/2023
Das BFG beschäftigte sich in diesem Erkenntnis mit der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten und Vorsteuern im Zusammenhang mit der seit 2011 betriebenen, aber nie fertig gestellten Sanierung eines Gebäudes.
Der Beschwerdeführer hat 2011 eine Liegenschaft zur geplanten Vermietung erworben. Die Sanierung zog sich aufgrund diverser äußerer Faktoren über Jahre hin. Seit dem Jahr 2015 fanden faktisch keine Bauarbeiten mehr statt. Das Gebäude befindet sich seit diesem Zeitpunkt weiterhin im Rohbauzustand, ohne dass klare Anzeichen einer aktiven Vermietungsabsicht erkennbar sind.

