Gem. § 6 Abs. 1 Z 18 UStG sind Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime sowie Kuranstalten von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings sind nicht alle Anstalten und Heime von der Befreiung umfasst: Differenziert wird nach dem Leistungserbringer und der Art der Leistung: Befreit sind die Leistungen von Kranken- und Pflegeanstalten soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden. Die Befreiung gilt auch für gleichartige Umsätze, soweit sie von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rechtsträgern erbracht werden. Werden die Leistungen nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von begünstigten Rechtsträgern (z.B. gemeinnützige Vereine) betrieben, unterliegen sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.

