BFG vom 10.6.2024, RV/7102013/2017
Im gegenständlichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts geht es um die Frage der Vertreterhaftung für die Umsatzsteuer im Falle des Konkurses eines Unternehmens.
Grundsätzlich haften die Vertreter eines Unternehmens (Geschäftsführer) neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

