BFG vom 2.8.2024, RV/7100602/2024
Die beschwerdeführende Partei (Bf.) hat sich in den Jahren 2002 und 2003 am Handel mit Music CDs und Game Boy-Zubehör als einer von mehreren Exporteuren beteiligt. Die Bf. kaufte diese Waren von der Fa. 1 an und verkaufte sie mit einem Aufschlag an die Fa. 2 (Kuwait) weiter, wobei die Lieferungen an die Fa. 2 als Ausfuhrlieferungen an die damaligen Nicht-EU-Länder Ungarn und Tschechien erfolgten.

