BFG vom 18.4.2024, RV/6100256/2021
In diesem Erkenntnis geht es um die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern zwischen verbundenen Unternehmen:
Die Beschwerdeführerin ist die nach österreichischem Recht im April 2010 gegründete BF-GmbH. Im August 2013 wurde über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Gesellschafter der BF-GmbH ist der Sohn des Geschäftsführers der BF-GmbH.

