(Stand Begutachtungsentwurf Mai 2024; Ende der Begutachtungsfrist 17.05.2024)
Leistungsort bei Onlineveranstaltungen (§ 3a Abs. 13 UStG)
Leistungen iSd § 3a Abs. 11 lit a UStG, das sind etwa wissenschaftliche und unterhaltende Leistungen, sind am Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsempfängers steuerbar, wenn sie virtuell verfügbar gemacht werden und diese Leistungen an Nichtunternehmer erbracht werden. Dies entspricht der schon länger geltenden Verwaltungspraxis (Rz 640n der UStR: Bei Veranstaltungen, die aus in Echtzeit über das Internet übertragenen interaktiven Darbietungen bestehen, liegt der Leistungsort am Tätigkeitsort, das ist der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat …).

