BFG vom 5.7.2023, RV/7102984/2022
Gem. § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO) liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Es handelt sich dabei um Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle. Im Fall von Betätigungen mit Vermutung der Annahme einer Einkunftsquelle ist das Vorliegen von

