BFG vom 13.7.2023, RV/3100930/2016
In diesem Erkenntnis des BFG ging es um die Ist-Besteuerung eines Freiberuflers sowie um die abzuführende Umsatzsteuer im Zusammenhang mit einer gelegten, aber nicht bezahlten Ausgangsrechnung. Beim Beschwerdeführer handelte es sich um einen Architekten, welcher die Umsätze nicht nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten (§ 19 Abs. 2 UStG) besteuerte.

