BFG vom 8.5.2023, RV/7100924/2023
Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die Geschäftsführer einer GmbH neben der durch sie vertretenen GmbH für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Geschäftsführern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

