BFG vom 12.6.2023, RV/1100227/2021
Der Beschwerdeführer (Bf) hat die österreichische und die deutsche Staatsbürgerschaft und war im Beschwerdejahr 2019 ganzjährig in der Schweiz wohnhaft. Er ist Eigentümer eines Reihenhauses in Österreich, das er seit April 2014 vermietet.

