BFG vom 3.3.2023, RV/6100242/2022
Viele Unternehmen erbringen neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer die Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen hat.

