VwGH vom 6.3.2023, Ra 2020/13/0049
Vor kurzem setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob es sich bei der Empfängernennung gem. § 162 BAO um "totes Recht" handle.
Wenn der Abgabepflichtige die steuerliche Anerkennung von Schulden, anderen Lasten oder Aufwendungen in Anspruch nehmen möchte, so hat er die Empfänger bzw. Gläubiger zu benennen, wenn er von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Bei Verweigerung der Empfängernennung sind die Aufwendungen zu versagen. Der Abgabenpflichtige hat die wahren Empfänger der betreffenden Zahlung zu nennen. Aufgrund dieser Vorgehensweise soll die Besteuerung beim Empfänger sichergestellt werden.

