Bei einem Getränkehändler fand eine Außenprüfung der Finanzverwaltung statt, bei der unter anderem Lieferungen an zwei slowakische Abnehmer geprüft wurden, die als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erfasst worden waren. Die verpflichtenden Meldungen in den ZM wurden – wesentlich verspätet – erst nach Prüfungsbeginn eingereicht.

