BFG vom 15.07.2022, RV/2100130/2022
Der Unternehmer kann gem. § 12 Abs. 1 Z 1a UStG die von anderen Unternehmen in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland an sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

