Will ein Unternehmer Hilfsgüter für ukrainische Kriegsopfer zur Verfügung stellen, stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Zuwendungen. Eine Verordnung aus dem Jahr 1992 (BGBl II Nr. 787/1992) sieht die Möglichkeit vor, derartige Lieferungen unter gewissen Voraussetzungen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln.