Ärzte sind grundsätzlich mit ihren Umsätzen von der Umsatzsteuer befreit und es handelt sich dabei um eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, sie müssen keine Umsatzsteuer für ihre Umsätze abführen, dafür haben sie aber auch keinen Vorsteuerabzug aus den erhaltenen Eingangsrechnungen.