Am 15.12.2021 entschied der VwGH (Ro 2020/15/0003) die Frage, ob die Registrierung des Erwerbers im Empfängerstaat für die Anwendung der Begünstigungsvorschriften des umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftes schädlich ist oder nicht.
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Nachdem der EuGH im Fall Bühler (C-580/16 ) bereits entschieden hat, dass die Registrierung des Erwerbers im Abgangsstaat der Ware unschädlich ist, wenn dieser mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) eines anderen Staates auftritt, wurde mit Spannung die Entscheidung zur Frage erwartet, ob diese Beurteilung sinngemäß auch im Fall der Registrierung im Empfängerstaat gilt.