BFG vom 8.9.2021, RV/2100071/2020
Vom Bundesfinanzgericht wurde ein Fall einer Einfuhr von Warensendungen aus dem Drittland in die Niederlande mit anschließender Weiterlieferung an Privatkunden u.a. in Österreich entschieden. Strittig war dabei insbesondere, ob die Einfuhr für den Lieferanten der Ware oder den Kunden erfolgt ist. Diese Unterscheidung hatte in den Streitjahren eine erhebliche umsatzsteuerliche Auswirkung.