BFG vom 19.7.2021, RV/7101764/2014
Bei einer reinen Holdinggesellschaft, die sich auf den Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen beschränkt, liegt keine Unternehmereigenschaft vor. Anders ist dies jedoch, wenn die Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eingreift. Dann ist sie umsatzsteuerlich als Unternehmer einzustufen (UStR, Rz 185).