Die Auflistung der als Katalogleistung bezeichneten Leistungen befindet sich in § 3a Abs. 14 UStG. Es sind dies Leistungen, von denen viele Unternehmer betroffen sind bzw. die solche Leistungen beziehen:
Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;