Ab 1. Juli 2021 tritt die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung in den Fällen des Einfuhr-Versandhandels in Kraft. Ein solcher Fall liegt vor, wenn
die Ware aus dem Drittland in die EU eingeführt wird,der Lieferant die Ware befördert oder versendet (oder daran zumindest indirekt beteiligt ist),