Die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache erging auf Grund eines slowakischen Vorabentscheidungsersuchens vom 8.10.2020 (Weindel Logistik Service, C-621/19 ) über die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges durch einen Spediteur. Mit dieser Entscheidung bestätigte der EuGH die österreichische Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG kann ein Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt wurden, als Vorsteuer geltend machen. Auf Antrag (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG, Erklärung in der Zollanmeldung) kann auch die bei einem Finanzamt auf dem Abgabenkonto gebuchte und geschuldete EUSt gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG als Vorsteuer geltend gemacht werden.