Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 25.06.2020, RV/5100618/2012, über eine PKW-Vermietung zu Werbezwecken als tauschähnlicher Umsatz entschieden.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat PKWs gekauft und diese PKWs mit Aufklebern von anderen Firmen (= Werbern) zu Werbezwecken versehen. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich gegenüber den Werbern, die PKWs eine bestimmte Anzahl an Kilometern im Monat zu bewegen. Die Beschwerdeführerin hat für diese Tätigkeit Entgelte vereinnahmt und diese mit Umsatzsteuer versteuert. Um die geforderte zu fahrende Kilometeranzahl zu erreichen, hat die Beschwerdeführerin die PKWs vermietet. Die