Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 22.06.2020, RV/2101081/2018 über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Insolvenz des Leistenden entschieden.
Sachverhalt
Bei der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen einer Außenprüfung der Vorsteuerabzug aus einem Werkvertrag berichtigt und nicht anerkannt. Der Werkvertrag wurde auf Grund der Feststellung der Sozialversicherung als Dienstverhältnis beurteilt. Die ursprünglichen Rechnungen wurden durch den Leistenden berichtigt. Es erfolgte keine Rückzahlung des vereinnahmten Umsatzsteuerbetrages durch den Leistenden an die Beschwerdeführerin. Auf Grund der finanziellen Situation des Leistenden erfolgte keine rechtliche Verfolgung des Rückzahlungsanspruchs. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne sie nicht für die Einbringlichkeit der Umsatzsteuer auf Grund der Berichtigung nach § 16 UStG verantwortlich sein, da sich der Leistende durch die Nichtüberweisung der Umsatzsteuer ungerechtfertigt bereichert habe.