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Jugendbetreuungsleistungen: steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 23 UStG, Heft 181/2020

USt 2020, 3 Heft 181 v. 10.3.2020

(Unecht) Umsatzsteuerbefreit sind gem. § 6 Abs. 1 Z. 23 UStG Jugend-, Erziehungs-, Erholungs- und Ausbildungsheime mit ihren Leistungen an Personen, welche das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als befreite Leistungen ist die Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen zu verstehen. Diese Befreiungsbestimmung gilt für Körperschaften öffentlichen Rechts als Betreiber solcher Einrichtungen (Z 23), aber auch für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Z 25).

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