Ab dem Jahr 2020 ist Art. 36a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, in Österreich umgesetzt in § 3 Abs. 15 UStG zu beachten. Diese neue Bestimmung bringt eine Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften. Neben Vorgaben zur Zuordnung der "bewegten Lieferung" bringt das österreichische UStG auch klarstellende Aussagen zur Ortsbestimmung der einzelnen Liefergeschäfte. Während die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nur Reihengeschäfte innerhalb der EU regelt ("…und werden diese Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der Reihe versandt oder befördert …."), so lässt der österreichische Gesetzgeber die Zuordnungsbestimmungen betreffend des bewegten Umsatzes für alle Reihengeschäfte, also auch solche mit Drittlandbezug, gelten.