Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde aus ökologischen Gründen die Bestimmung über den Vorsteuerabzug von Krafträdern geändert. Bisher war nämlich ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Krafträdern ausgeschlossen. Mit Wirksamkeit ab 1.1.2020 wird ein Vorsteuerabzug für diese Krafträder gesetzlich zugestanden.
Was versteht man unter einem Kraftrad gem. § 12 Abs. 2 Z 2a UStG?