Geschäftsveräußerung im Ganzen
Bei einer Geschäftsveräußerung handelt es sich um eine einheitliche Lieferung, bei der Berechnung der Umsatzsteuer muss jedoch eine Aufteilung erfolgen, als ob der Unternehmer mehrere Einzelleistungen erbracht hätte.
Im Wartungserlass zu den USt-Richtlinien 2018 wird unter der Rz 676 angeführt, dass der steuerliche Teilwert (§ 12 BewG) ein sachlich gerechtfertigter Aufteilungsmaßstab ist, soweit nicht unmittelbar erkennbar ist, wie hoch der auf die einzelnen Besitzposten entfallenden Entgeltsteile sind.