(BFG vom 1.8.2018, RV/7100089/2013)
Bei einem Schwimmbad handelt es sich objektiv betrachtet um ein Wirtschaftsgut, das dem privaten Lebenskreis des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. Entscheidend für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Schwimmbad ist, ob es ausschließlich oder zumindest weit überwiegend Zwecken der Berufsausübung dient.