Die Beherbergung samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen unterliegt seit 01.11.2018 wieder dem Umsatzsteuersatz von 10 %. Bei Beherbergungsleistungen handelt es sich um die Überlassung von eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt der Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten und des Gastes. Durch die Beherbergungsleistung muss es für den Gast möglich sein, sich ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend aufzuhalten. Pauschalangebote ("All-Inclusive-Angebote") in der Tourismusbranche können, abhängig von den erbrachten Leistungen, mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zu versteuern sein. Die begünstigten Nebenleistungen zur Beherbergung im Rahmen von Pauschalangeboten, für die der Umsatzsteuersatz von 10 % anzuwenden ist, werden in den Umsatzsteuerrichtlinien Rz 1218, 1219 und 1222 aufgezählt. Mit dem Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungs-erlass 2018 wurde die Rz 1222 auf Grund der VwGH-Entscheidung vom 27.6.2018, Ra 2016/15/0075, hinsichtlich der Verabreichung von Massagen angepasst. Die Verabreichung von Massagen ist nicht mehr eine begünstigte Nebenleistung zur Beherbergung.