Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 19.04.2018, RV/6100054/2017, über die Abfuhr der Umsatzsteuer bei Doppel- oder Überzahlungen entschieden.
Sachverhalt
Im Zuge einer Außenprüfung wurde bei einer GmbH festgestellt, dass Doppel- oder Überzahlungen umsatzsteuerliches Entgelt darstellen und mit Umsatzsteuer zu versteuern sind. Entgelt für eine Leistung ist alles, was der Leistungsempfänger für die erbrachte Leistung zahlt. Zahlt der Kunde irrtümlich doppelt oder zu viel, stellt der gesamte Zahlungsbetrag das umsatzsteuerliche Entgelt dar. Im Falle der Rückzahlung der Überzahlung würde eine Änderung der Bemessungsgrundlage vorliegen. Erfolgt keine Rückzahlung der Überzahlung, ist der gesamte vereinnahmte Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Außenprüfung folgte mit ihren Feststellungen der Rechtsansicht des deutschen BFH.

