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Private Schulen – Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen (UStR, Rz 876), Heft 160/2018

USt 2018, 1 Heft 160 v. 10.6.2018

Die Unterrichtstätigkeit öffentlicher Schulen ist grundsätzlich dem Hoheitsbereich zuzuordnen und daher von der Umsatzsteuer befreit. Nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG sind auch Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, soweit es sich um die Vermittlung von

Kenntnissen allgemeinbildender Art oder

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