Die Unterrichtstätigkeit öffentlicher Schulen ist grundsätzlich dem Hoheitsbereich zuzuordnen und daher von der Umsatzsteuer befreit. Nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG sind auch Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, soweit es sich um die Vermittlung von
Kenntnissen allgemeinbildender Art oder
