Die speziellen umsatzsteuerlichen Regelungen für den Leistungsort für Grundstücke bringen in der Praxis immer wieder Abgrenzungsprobleme. Einerseits bei der Frage der Reichweite des Grundstücksbegriffes, andererseits bei der Frage, welche sonstigen Leistungen im "Zusammenhang" mit einem Grundstück iSd § 3a Abs. 9 UStG angefallen sind. Um eine einheitliche Vorgangsweise in den Mitgliedstaaten zu schaffen und für mehr Klarheit zu sorgen, wurde mit 1.1.2017 die Durchführungsverordnung (DVO) EU Nr. 1042/2013 übernommen, welche unmittelbar ab 2017 in den Mitgliedstaaten gilt.

