Das Fruchtgenussrecht ist gemäß § 509 ABGB das Recht auf uneingeschränkte Nutzung einer fremden Sache unter Erhaltung der Substanz dieser Sache. Bei einem Netto-Fruchtgenuss erhält der Fruchtgenussnehmer die Einnahmen und trägt die Ausgaben. Im Folgenden werden die umsatzsteuerlichen Besonderheiten von Netto-Fruchtgenuss-rechten behandelt.

