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Fruchtgenuss und Umsatzsteuer, Heft 150/2017

USt 2017, 1 Heft 150 v. 10.8.2017

Das Fruchtgenussrecht ist gemäß § 509 ABGB das Recht auf uneingeschränkte Nutzung einer fremden Sache unter Erhaltung der Substanz dieser Sache. Bei einem Netto-Fruchtgenuss erhält der Fruchtgenussnehmer die Einnahmen und trägt die Ausgaben. Im Folgenden werden die umsatzsteuerlichen Besonderheiten von Netto-Fruchtgenuss-rechten behandelt.

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