Umsätze aus Versicherungsleistungen sind nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit c steuerfrei, soweit dafür ein Versicherungsentgelt gem. § 3 Versicherungssteuergesetz 1953 geleistet wird, da im Regelfall diese Entgelte bereits mit einer anderen Verkehrssteuer (Versicherungssteuer) belastet sind und dadurch eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll (vgl. Rz 851 UStR). Wobei als Versicherungsentgelt jede Leistung gilt, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu leisten ist (Prämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen, Kosten für die Ausfertigung der Polizze, sonstige Nebenkosten etc.).

