Kleinunternehmerbefreiung
Das Finanzamt verweigerte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG, da der erforderliche Wohnsitz im Inland erst "unterjährig" begründet wurde, die Voraussetzungen für die Befreiung daher nicht für das ganze Jahr vorgelegen seien. Dagegen richtete sich die Beschwerde.

