Das Umsatzsteuerrecht geht grundsätzlich von der Einheitlichkeit der Leistung aus. Das bedeutet, dass ein einheitlicher (wirtschaftlicher) Vorgang nicht in seine einzelnen Leistungsbestandteile aufgegliedert werden darf. Mit anderen Worten, eine einheitliche Leistung ist entweder in ihrer Gesamtheit eine Lieferung (Werklieferung) oder eine sonstige Leistung (Werkleistung).

