In den Umsatzsteuerrichtlinien Rz 1985 werden folgende Aussagen zum Vorsteuerabzug bei Elektrofahrzeugen und unechten öffentlichen Zuschüssen getätigt:
Bei Elektrofahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer und Anschaffungskosten, die ertragsteuerlich überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen sind, steht kein Vorsteuerabzug zu.

