Einnahmen von Land- und Forstwirten, die aus einer Privatzimmervermietung (mit oder ohne Frühstück) erzielt werden, gelten als Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerben, wenn die Zimmervermietung als wirtschaftlich untergeordnet zu beurteilen ist. Bezüglich der wirtschaftlichen Unterordnung können die EStR, Rz 4193 herangezogen werden. Danach stellt die Privatzimmervermietung mit Frühstück bis zu höchstens 10 Betten einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50 % der Betriebseinnahmen berücksichtigt werden können. Werden neben Zimmern mit Frühstück auch solche ohne Frühstück vermietet, sind die Betriebsausgaben bei den Zimmern ohne Frühstück mit 30 % der Betriebseinnahmen anzusetzen.

