Im Wartungserlass 2016 zu den USt-Richtlinien wurden die Rz 926 und Rz 927 geändert. Als Krankenanstalten- und Pflegeanstalten, die unter die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 18 UStG fallen, sind nun sämtliche Einrichtungen anzusehen, die unter das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz fallen.

