Vertrauensschutz
Gem. Art 7 Abs. 4 UStG bleibt eine Lieferung auch dann steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und diese Unrichtigkeit nicht erkannt werden konnte. In Abholfällen muss die Identität des Abholenden festgehalten werden.

