Das Umsatzsteuergesetz sieht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsätze € 400.000,– nicht übersteigen und deren Einheitswert € 150.000,– nicht übersteigt, grundsätzlich die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung vor (Umsatzsteuer und Vorsteuer sind gleich hoch). Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen erstreckt sich auf alle Umsätze des im Inland gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbe und der Nebenbetriebe.

