Musik- und Gesangsaufführungen unterliegen seit 1.5.2016 dem neuen zweiten ermäßigten Steuersatz von 13 % gem. § 10 Abs. 3 Z 6 lit. b UStG. Bis zum 30.4.2016 waren diese Aufführungen im § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG geregelt und wurden mit 10 % besteuert. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2017 ausgeführt werden bzw. sich ereignen und für die eine An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen wurde, ist § 10 Abs. 2 Z 8 UStG weiterhin anzuwenden, das heißt, diese Umsätze sind weiterhin mit 10 % zu versteuern (§ 28 Abs. 42 Z 3 UStG).

